Logistik Lexikon

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DDP

Delivered duty paid - ist eine Incoterm 2010 - Klausel

DDP; D-Gruppe; Ankunftsklausel:

Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen.

DDP: delivered duty paid (...named place of destination) « » geliefert verzollt (...benannter Bestimmungsort)

Diese Klausel stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar. Auch die Einfuhrabwicklung wird durch den Verkäufer durchgeführt.

Transportart: gültig für alle Transportarten

Formalitäten / Lizenzen
Der Verkäufer beschafft alle für die Aus- und Einfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).
Der Käufer muss auf Verlangen des Verkäufers sowie auf dessen Kosten und Gefahr (Risiko) jede Hilfe die zur Durchführung der Abwicklung erforderlich ist (insb. bei den Zollabwicklungen) leisten.

Lieferung
Der Verkäufer muss dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware an benannter Stelle des benannten Bestimmungsort im Einfuhrland zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) unentladen zur Verfügung stellen.

Risiko-/Gefahrenübergang
Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am benannten Bestimmungsort geliefert worden ist. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.

Kostenteilung

Verkäufer:
  • Kosten für Transport zum benannten Bestimmungsort
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Aus- und Einfuhr der Waren notwendig sind (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).
Käufer:
  • Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen.

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten
Der Verkäufer muss dem Käufer den Auslieferungsauftrag und/oder das übliche Transportdokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln.

Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung
Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.
Ist nichts anderslautende vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordnete Kontrollen.

sonstige Verpflichtungen:
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Aus- und Einfuhr- Formalitäten beschaffen. Der Käufer muss hierbei auf Aufforderung von und zu Lasten des Verkäufers behilflich sein.




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